Naturheilkunde für Tiere Dr. Maja Zeidler

Therapien für alle Felle

Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Die EU Datenschutzverordnung EU-DSGVO ist die neue gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten mittels eine Kunden-Datenbank.

 

Meine Kundendatenbank dient ausschließlich dazu Kundenbeziehungen zu pflegen und einen individuellen Service für Sie und Ihr Tier zu leisten. Datenquellen sind der persönliche Kontakt oder die Registrierung auf Veranstaltungen und Hompages.

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter strikter Einhaltung der EU-DSGVO.

 

Die entsprechenden Artikel 13 und 14 der Verordnung finden sie auf meiner Homepage unter www.Tierheilpraxis-Zeidler.de Datenschutz oder www.Homöopathie-im-Garten.deDatenschutz.

 

Wenn sie nicht mit der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind, bitte ich sie um einen schriftlichen Widerruf.

 

Dr. Maja Zeidler 

Sörgenloch, 25.05.2018

 

Dr. Maja Zeidler

21 Rue St. Jean

57600 Folkling Frankreich

+49 (0) 1705452649

dr.majazeidler@web.de

  

Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person


1.     Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

1.     den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2.     gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

3.     die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

4.     wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

5.     gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

6.     gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

2.     Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

1.     die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

2.     das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

3.     wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

4.     das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

5.     ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

6.     das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

3.     Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

4.     Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Passende Erwägungsgründe

(60) Informationspflicht (61) Zeitpunkt der Information (62) Ausnahmen von der Informationspflicht

Passende Paragraphen des BDSG (neu)

§ 4 BDSG (neu) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 29 BDSG (neu)Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 32 BDSG (neu) Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

 

Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person


1.     Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

1.     den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2.     gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

3.     die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

4.     wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

5.     gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

6.     gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

2.     Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

1.     die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

2.     das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

3.     wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

4.     das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

5.     ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

6.     das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

3.     Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

4.     Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Passende Erwägungsgründe

(60) Informationspflicht (61) Zeitpunkt der Information (62) Ausnahmen von der Informationspflicht

Passende Paragraphen des BDSG (neu)

§ 4 BDSG (neu) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 29 BDSG (neu)Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten § 32 BDSG (neu) Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

 

Quelle https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/